Die Arbeiten hätten von draussen her gar nicht gemacht werden können. Auf den Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer gemäss Aussagen von L.________ auch dann nicht nach draussen gegangen sei, als das Gaswarngerät Alarm ausgelöst habe, und die Frage, ob er dies bestätigen könne, antwortete der Beschwerdeführer, er sei nicht da gewesen, um Selbstmord zu machen. Er verstehe die Begründung nicht, welche L.________ und die anderen gesagt hätten. Am Vortag sei es bereits zu einem Vorfall gekommen und sie hätten nichts gesagt. Wenn sie die Sicherheitsmassnahmen kennen würden, hätten sie ihm zum Beispiel ein Sauerstoffgerät oder so mitgegeben.