5 habe ihm nicht die Auswahl der zu tätigenden Arbeit überlassen. Auf Vorhalt, wonach er sich gemäss den Angaben von L.________ aufgrund des schlechten Wetters für die Arbeit der Fensteröffnungen entschieden und ihn L.________ darauf aufmerksam gemacht habe, dass er auch diese Arbeiten von draussen her erledigen müsse, woraufhin er geantwortet haben solle, dass er die Arbeiten trotzdem von innen ausführen werde, hielt der Beschwerdeführer fest, dass dies nicht stimme. L.________ habe ihn nichts gefragt. Er habe ihm nichts erklärt. Er habe ihm gesagt, dass er drinnen sein müsse.