Auf die Frage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, ob er wisse, welche Person das Sauerstoffgerät (richtig: Gasmessgerät) dem Beschwerdeführer abgegeben habe und falls ja, ob er es gesehen habe, antwortete L.________, dass der Beschwerdeführer bereits instruiert gewesen sei, als er bei der Unternehmung D.________ Sàrl angekommen sei. Es sei der Chef persönlich gewesen, der den Beschwerdeführer instruiert habe. Als er angekommen sei, habe ihm der Chef das Gerät auch gezeigt und dieser habe ihn ebenfalls instruiert. Der Chef habe nicht gewusst, wer das Gerät benutzen werde.