7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit Blick auf eine allfällige Einziehung resp. das Zusprechen einer Ersatzforderung die Beschlagnahme eines Betrags von CHF 250'000.00 nicht zu beanstanden ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens. Entsprechend braucht nicht weiter auf das Rechtsbegehren 2 (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme und der Haftbarkeit des Kantons Bern) eingegangen zu werden. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.