Dieser Umstand spricht jedoch ebenfalls nicht gegen die Verhältnismässigkeit der erfolgten Zwangsmassnahme. Gleiches gilt hinsichtlich der Tatsache, dass beide Sperren bis zum Verkauf der Depotwerte (Ende November 2022) aufrechterhalten wurden. Die Staatsanwaltschaft stellte bereits im September 2022 in Aussicht, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin 2 freigegeben würden, sobald der Beschlagnahmebetrag von CHF 250’000.00 durch Veräusserung der Aktien realisiert worden sei. Dass die Veräusserung der Aktien und – nach Aussonderung des Beschlagnahmebetrags von CHF 250'000.00 – die Freigabe der übrigen Vermögenswerte resp.