Zu den weiteren im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit erhobenen Einwänden ist festzuhalten was folgt: Da die Beschwerdeführerin 2 offenbar diverse Mietverträge zu Dienstleistungszwecken abgeschlossen hat, obschon ihr bekannt gewesen ist, dass eine damit einhergehende Umnutzung der Liegenschaft rechtlich nicht zulässig ist, und dadurch mutmasslich widerrechtliche Gewinne erzielt (hat), vermag sie von vornherein nichts fürs sich abzuleiten, wenn sie ausführen lässt, durch die Beschlagnahme könne sie keine Gläubiger mehr befriedigen und drohe der Konkurs.