Dass die Staatsanwaltschaft den allenfalls der Einziehung oder der Ersatzforderung unterliegenden Gewinn anhand der Bruttomietzinseinnahmen und ohne weitere Abzüge berechnet hat, ist somit nicht zu beanstanden. Mit Mitteilung vom 5. September 2022 stellte die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang in Aussicht, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 mit einem Strafbefehl zu erledigen und den vom 6. Mai 2016 bis heute durch die widerrechtliche Vermietung erlangten Bruttogewinn in der Höhe von insgesamt mindestens CHF 220'500.00 einzuziehen.