die Ersatzforderung mit grosser Wahrscheinlichkeit nach dem Nettoprinzip zu berechnen ist, mit der Konsequenz, dass sich die Beschlagnahme bereits heute als insoweit unverhältnismässig erweisen würde. Dass die Staatsanwaltschaft den allenfalls der Einziehung oder der Ersatzforderung unterliegenden Gewinn anhand der Bruttomietzinseinnahmen und ohne weitere Abzüge berechnet hat, ist somit nicht zu beanstanden.