Ungeachtet wiederholten Interventionen seitens der Gemeinde schloss sie offenbar weiterhin entsprechende Mietverträge ab. Angesichts dessen und des Gewinnstrebens kann im vorliegenden Verfahrensstadium nicht davon ausgegangen werden, dass der einzuziehende Betrag resp. die Ersatzforderung mit grosser Wahrscheinlichkeit nach dem Nettoprinzip zu berechnen ist, mit der Konsequenz, dass sich die Beschlagnahme bereits heute als insoweit unverhältnismässig erweisen würde.