Als widerrechtlicher Gewinn ist der wirtschaftliche Vorteil zu betrachten, welcher aus einer unzulässigen Nutzung erzielt wurde (ZAUGG/LUDWIG, a.a.O., N. 6 zu Art. 50 BauG). Dass die Räumlichkeiten in der besagten Liegenschaft auch anders hätten vermietet werden und dadurch allenfalls gar ein höherer Ertrag hätte erwirtschaftet werden können, mag theoretisch zutreffen, vermag aber nichts daran zu ändern, dass vorliegend offenbar widerrechtliche Vermietungen stattgefunden haben und die entsprechenden Mieteinnahmen – soweit dies zutrifft – widerrechtliche Gewinne darstellen.