Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Gewinneinziehung bzw. das Festlegen einer Ersatzforderung gemäss Art. 50 Abs. 4 Satz 2 resp. aArt. 50 Abs. 3 BauG nach Art. 70 und 71 StGB richtet. Als widerrechtlicher Gewinn ist der wirtschaftliche Vorteil zu betrachten, welcher aus einer unzulässigen Nutzung erzielt wurde (ZAUGG/LUDWIG, a.a.