14 und 15 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ohne Arbeitsbewilligung arbeiteten, in ihren arbeitsrechtlichen Ansprüchen schützten, selbst wenn sie um den Mangel des Arbeitsvertrags wüssten oder hätten wissen sollen. Für die Beschwerdekammer ist keine analoge Schutznorm im Mietrecht ersichtlich, welche Mietrechtseinnahmen vor einer Einziehung bewahrt, die aus Mietverträgen generiert wurden, welche gar nie hätten abgeschlossen werden dürfen. Das Gegenteil ist der Fall, besagt doch Art. 50 Abs. 4 (resp. aArt. 50 Abs. 3)