9 legalen Rechtsgeschäft stammten, kann nicht unbesehen auf den hier interessierenden Sachverhalt übertragen werden. So hatte das Bundesgericht im dort zugrunde liegenden Sachverhalt zu beurteilen, ob der Lohn der Beschwerdeführerin aus Schwarzarbeit der strafrechtlichen Einziehung unterliegt und verneinte dies mit der Begründung, dass Art. 320 Abs. 3 des Obligationenrechts (OR; SR 220) und Art. 14 und 15 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (BGSA;