50 Abs. 3 – BauG handeln könnte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden (siehe dazu, wie auch zur Frage des Wiederholungsfalls: ZAUGG/LUDWIG, in: Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 – Kommentar Band I, 5. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 50 BauG). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu monieren, dass die Staatsanwaltschaft annimmt, dass es sich bei den bei der D.________ AG gesperrten Vermögenswerten auch um solche handelt, die durch widerrechtliche Vermietung erlangt worden sind und dementsprechend gestützt auf Art. 50 Abs. 4 – resp.