die Rolle, welche der Beschwerdeführer 1 bei den beiden Firmen einnimmt resp. eingenommen hat, braucht an dieser Stelle nicht weiter eingegangen zu werden. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 anlässlich seiner Einvernahmen vom 14. Juni 2022 (dort Z. 54-94) und vom 1. Februar 2022 sowie auf den Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 28. Juni 2021 verwiesen werden. Die Annahme, dass es sich wegen Gewinnstrebens um einen schweren Fall im Sinne von Art. 50 Abs. 4 – resp. aArt. 50 Abs. 3 – BauG handeln könnte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden (siehe dazu, wie auch zur Frage des Wiederholungsfalls: