Der Umstand, dass weder der Beschwerdeführer 1 noch die Beschwerdeführerin 2 rechtswidrige Bauten erstellt haben, ändert nichts an einer allfälligen strafrechtlichen Verantwortlichkeit, wird doch auch bestraft, wer – wie hier – vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen nicht nachkommt. Der Beschwerdeführer 1 hat sowohl bei der G.________ AG als auch bei der Beschwerdeführerin 2 geschäftsführende Funktion inne. Auf das Verhältnis zwischen der G.________ AG und den Beschwerdeführern resp. die Rolle, welche der Beschwerdeführer 1 bei den beiden Firmen einnimmt resp.