BSG 725.1]), liegt nicht vor. Dass die Staatsanwaltschaft vorliegend ermittelt, erstaunt ebenso wenig wie der Umstand, dass die ursprünglich gegen die G.________ AG eingeleitete Strafuntersuchung nun gegen den Beschwerdeführer 1 – als im Sinne von Art. 50 BauG verantwortliche Person – weitergeführt wird. Der Umstand, dass weder der Beschwerdeführer 1 noch die Beschwerdeführerin 2 rechtswidrige Bauten erstellt haben, ändert nichts an einer allfälligen strafrechtlichen Verantwortlichkeit, wird doch auch bestraft, wer – wie hier – vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen nicht nachkommt.