8 dürfen das Unter-, Erd- und 1. Obergeschoss der Liegenschaft E.________, nicht zu Dienstleistungszwecken genutzt werden. Nichtsdestotrotz erfolg(t)en in der besagten Liegenschaft seit Jahren offenbar Vermietungen zu Dienstleistungszwecken (vgl. Anzeige der Gemeinden J.________ vom 30. März 2021 und Nachtrag vom 15. September 2021). Eine Baubewilligung, welche die Zweckänderungen/Umnutzungen erlauben würde (Art. 1a BauG bzw. Art. 1 Abs. 1 Bst. a aBauG vgl. dazu auch Art. 4 und Art. 50 des Baubewilligungsdekrets [BewD; BSG 725.1]), liegt nicht vor.