7. 7.1 Die Einziehungs- und Ersatzforderungsbeschlagnahme gründet auf einer Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt sich, solange die blosse Möglichkeit der Einziehung resp. der Zusprechung einer Ersatzforderung durch das Sachgericht «prima facie» zu bestehen scheint (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 70 StGB verfügt das Gericht (resp. die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Strafbefehls)