13. Oktober 2021 E. 2.1, 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3 und 1B_109/2014 vom 3. November 2014 E. 4.3). Weder die Staats- noch die Generalstaatsanwaltschaft haben ansatzweise dargelegt, weshalb diese Voraussetzung erfüllt sein sollte. Eine Beschlagnahme zur Kostendeckung erweist sich demnach – anders als diejenige im Hinblick auf eine Einziehung resp. Ersatzforderung (nachfolgend E. 7) – nicht als rechtens.