mit Hinweisen), ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Ob sich eine Deckungsbeschlagnahme ungeachtet dessen rechtfertigen lässt, weil gemäss Art. 52 Abs. 1 BauG eine juristische Person solidarisch für Bussen, einzuziehende Gewinne, Gebühren und Kosten haftet, wenn – wie hier – die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb begangen worden ist, kann an dieser Stelle offengelassen werden, fehlt es doch an der Voraussetzung, wonach Anhaltspunkte vorliegen müssten, dass sich der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 allfälligen Zahlungspflichten entziehen könnten (Urteile des Bundesgerichts 1B_162/2021 vom