6. Zunächst ist bezüglich der Deckungsbeschlagnahme festzuhalten, dass diese gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO nur hinsichtlich der Vermögenswerte der beschuldigten Person erlaubt ist. Vorliegend wurden indes einzig Vermögenswerte der Beschwerdeführerin 2 beschlagnahmt. Dass ein strafprozessualer «Durchgriff» auf das Vermögen der Beschwerdeführerin 2 aufgrund wirtschaftlich-faktischer Identität zwischen ihr und der beschuldigten Person/dem Beschwerdeführer 1 in Frage käme (Urteil des Bundesgerichts 1B_208/2015 vom 2. November 2015 5.3; mit Hinweisen), ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.