6 ziehen; gegebenenfalls sei auf eine Ersatzforderung in gleicher Höhe zu erkennen. Da gemäss Art. 52 Abs. 1 BauG die juristische Person – und damit die Beschwerdeführerin 2 – solidarisch für Bussen, einzuziehende Gewinne, Gebühren und Kosten hafte, wenn die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb begangen werde, erweise sich auch die Deckungsbeschlagnahme als rechtens.