Es bestehe ein hinreichender Verdacht, dass sich auf dem Bankkonto und im Depot der Beschwerdeführerin 2 Vermögenswerte befänden, welche durch widerrechtliche Vermietung erlangt worden seien. Die insoweit im Betrag von CHF 220'500.00 erzielten Gewinne seien als widerrechtlich zu qualifizieren und demzufolge einzu-