Die Generalstaatsanwaltschaft erachtet die Einziehungs-, Ersatzforderungs- und Deckungsbeschlagnahme im Umfang von CHF 250'000.00 als recht- und insbesondere verhältnismässig. Dies mit der Begründung, dass die Beschwerdeführer wiederholt gegen die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde vom 28. Dezember 2012 verstossen hätten resp. sich seit Jahren um diese foutieren würden. Es bestehe ein hinreichender Verdacht, dass sich auf dem Bankkonto und im Depot der Beschwerdeführerin 2 Vermögenswerte befänden, welche durch widerrechtliche Vermietung erlangt worden seien.