70 und 71 StGB – um die gesamten durch die Straftat erlangten Vermögenswerte. Und schliesslich würden auch die Voraussetzungen einer Deckungsbeschlagnahme nach Art. 268 StPO fehlen, da einerseits nur Vermögenswerte einer Drittperson beschlagnahmt worden seien und zudem keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, welche darauf hinweisen würden, dass sich der Beschwerdeführer 1 einer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft erachtet die Einziehungs-, Ersatzforderungs- und Deckungsbeschlagnahme im Umfang von CHF 250'000.00 als recht- und insbesondere verhältnismässig.