Weder der Beschwerdeführer 1 noch sie hätten sich ob der zur Last gelegten Vermietung bereichert, würde doch eine Vermietung der fraglichen Räumlichkeiten zu Gewerbe- und/oder Lagerzwecken zu gleich hohen oder gar höheren Mietzinseinnahmen führen. Sollte wider Erwarten ein widerrechtlicher Gewinn bejaht werden, würde dieser im Weiteren wesentlich tiefer – als von der Staatsanwaltschaft angenommen – ausfallen, da es sich beim «Gewinn» gemäss Art. 50 BauG lediglich um den Überschuss über dem Kostenaufwand handle und nicht etwa – wie in Art. 70 und 71 StGB – um die gesamten durch die Straftat erlangten Vermögenswerte.