Zum anderen könne selbst im Verurteilungsfall nicht von einem widerrechtlichen Gewinn ausgegangen werden. Weder der Beschwerdeführer 1 noch sie hätten sich ob der zur Last gelegten Vermietung bereichert, würde doch eine Vermietung der fraglichen Räumlichkeiten zu Gewerbe- und/oder Lagerzwecken zu gleich hohen oder gar höheren Mietzinseinnahmen führen.