_ sei die Nutzung «Dienstleistungen» gemäss Zonenplan und Baureglement zulässig, dem Beschwerdeführer 1 werde aber vorgeworfen, die ihm unterstellte Vermietung von Räumen zu Dienstleistungszwecken sei nicht bewilligt. Damit liege nun aber kein «in sich» unrechtmässiger Vorteil vor, sondern ein objektiv legales Rechtsgeschäft. Zum anderen könne selbst im Verurteilungsfall nicht von einem widerrechtlichen Gewinn ausgegangen werden.