So treffe zum einen nicht zu, dass es sich bei den Mietzinseinnahmen um widerrechtliche Gewinne im Sinn von Art. 50 Abs. 3 aBauG bzw. Art. 50 Abs. 4 BauG handle, hätten doch weder sie noch der Beschwerdeführer 1 rechtswidrig Bauten erstellt. Es stelle sich einzig die Frage nach der Zulässigkeit der Nutzung. An der E.________ sei die Nutzung «Dienstleistungen» gemäss Zonenplan und Baureglement zulässig, dem Beschwerdeführer 1 werde aber vorgeworfen, die ihm unterstellte Vermietung von Räumen zu Dienstleistungszwecken sei nicht bewilligt.