Ihr drohe nun der Konkurs. Im Weiteren sprächen ihre guten und gesicherten Vermögensverhältnisse – ebenso wie diejenigen des Beschuldigten/Beschwerdeführers 1 – sowie der Umstand, dass lediglich Übertretungen Gegenstand des Strafverfahrens bildeten, und die Tatsache, dass Vermögenswerte einer Drittpartei betroffen seien, gegen die Verhältnismässigkeit einer Beschlagnahme. Darüber hinaus fehle es ohnehin an der geforderten Wahrscheinlichkeit einer Einziehung. So treffe zum einen nicht zu, dass es sich bei den Mietzinseinnahmen um widerrechtliche Gewinne im Sinn von Art. 50 Abs. 3 aBauG bzw. Art.