5 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin 2 bringt gegen die Konto- und Depotsperre resp. die Beschlagnahme von CHF 250'000.00 zusammengefasst vor, dass diese unverhältnismässig sei und die Voraussetzungen der Deckungs- und Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Bst. b und d StPO nicht erfülle. Zur Begründung führt sie aus, dass sich auf dem gesperrten Konto nicht nur Mietzinse betreffend die angeblich rechtswidrig vermieteten Räumlichkeiten befänden, sondern auch andere – unbestrittenermassen rechtskonforme – Mietzinseinnahmen.