Allenfalls werde auf eine Ersatzforderung in gleicher Höhe zu erkennen sein. Darüber hinaus würden die zu beschlagnahmenden Vermögenswerte zur Sicherstellung der Verfahrenskosten und Bussen gebraucht werden, wobei zu berücksichtigen sei, dass eine Widerhandlung gegen Art. 50 Abs. 3 des kantonalen Baugesetzes (BauG; BSG 721.0) mit Busse bis CHF 100’000.00 bestraft werde.