Der verfahrensleitende Staatsanwalt begründete die Konto-/Depotsperre im Umfang von CHF 250'000.00 in der angefochtenen Verfügung damit, dass der hinreichende Verdacht bestehe, dass die sich auf den Bankkonten und Depots der Beschwerdeführerin 2 befindlichen Vermögenswerte durch widerrechtliche Vermietung (entgegen den vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen) erlangt worden seien. Derzeit sei von einem widerrechtlich erwirtschafteten Gewinn von CHF 220’500.00 auszugehen, welcher gemäss derzeitigen Erkenntnissen einzuziehen sein werde. Allenfalls werde auf eine Ersatzforderung in gleicher Höhe zu erkennen sein.