4 3.2 Der verfahrensleitende Staatsanwalt begründete die Konto-/Depotsperre im Umfang von CHF 250'000.00 in der angefochtenen Verfügung damit, dass der hinreichende Verdacht bestehe, dass die sich auf den Bankkonten und Depots der Beschwerdeführerin 2 befindlichen Vermögenswerte durch widerrechtliche Vermietung (entgegen den vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen) erlangt worden seien.