Gemäss dieser Verfügung gilt das Verbot an der E.________ Dienstleistungsnutzungen zu betreiben, nach einem allfälligen Wegzug der H.________ AG auch für das 2. OG. Seit einigen Wochen ist das 2. OG neu von einer Praxisgemeinschaft belegt, was eine Kontrolle der Gemeinde vor Ort ergab. Die G.________ AG hat damit erneut gegen die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde verstossen (vgl. Strafanzeige vom 30. März 2021 und Nachtrag vom 15. September 2021 inkl. Beilagen). Der Beschuldigte A.________ gab im Vorfeld seiner Einvernahme vom 21. Juni 2021 an, dass die Anzeige auf das falsche Unternehmen laute. Dies müsste eigentlich die C._____