Die BVD hat die Gemeinde mit rechtskräftigem Urteil vom 20. April 2021 geschützt und bestätigt, dass die von der Gemeinde angeordnete Kündigung des Mietverhältnisses im 1 Obergeschoss an der E.________ rechtskonform war. Mittlerweile liegt im 2. OG der E.________ eine zusätzliche Dienstleistungsnutzung vor, die mit der Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde im Widerspruch steht. Gemäss dieser Verfügung gilt das Verbot an der E.________ Dienstleistungsnutzungen zu betreiben, nach einem allfälligen Wegzug der H.________ AG auch für das 2. OG.