_ eine nicht zulässige Dienstleistungsnutzung sei und ordnete die Kündigung des entsprechenden Mietvertrags an. Die Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) bestätigte diese Verfügung mit Entscheid vom 20. Februar 2018. Am 16. Februar 2021 stellte die Gemeinde fest, dass die G.________ AG an der E.________ das 1. Obergeschoss als Bürofläche vermietet, obwohl dies gegen die Wiederherstellungsverfügung verstösst. Die BVD hat die Gemeinde mit rechtskräftigem Urteil vom 20. April 2021 geschützt und bestätigt, dass die von der Gemeinde angeordnete Kündigung des Mietverhältnisses im 1 Obergeschoss an der E.________ rechtskonform war.