Des Weiteren wurde verfügt, dass Widerhandlungen gegen diese Verfügung nach Art. 50 BauG strafbar seien. Nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2016 sind die baupolizeilichen Anordnungen in Rechtskraft erwachsen. Die Gemeinde versuchte seither mehrfach, das Zweckentfremdungsverbot zu vollstrecken. Mit Verfügung vom 9. November 2017 stellte sie fest, dass die Vermietung der Flächen im 1. Obergeschoss der Liegenschaft E.________ an Frau F.________ eine nicht zulässige Dienstleistungsnutzung sei und ordnete die Kündigung des entsprechenden Mietvertrags an.