3. 3.1 Der massgebliche Sachverhalt kann der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 27. September 2022 entnommen werden: Mit Verfügung vom 28. Dezember 2012 erliess die Baupolizeibehörde eine Wiederherstellungsverfügung nach Art. 46 BauG (Benützungsverbot) und hielt fest, dass das Untergeschoss, das Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss der Liegenschaft E.________, nicht zu Dienstleistungszwecken genutzt werden dürfe. Des Weiteren wurde verfügt, dass Widerhandlungen gegen diese Verfügung nach Art. 50 BauG strafbar seien.