_ (Link)]) sowie Adressat der Mitteilungsverfügung vom 5. September 2022 betreffend die angefochtene Konto-/Depotsperre ist, ändert nichts daran. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist folglich mangels Legitimation nicht einzutreten. 2.2.3 Demgegenüber ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 einzutreten. Sie ist als Inhaberin des genannten Kontos und Depots unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und daher zur Beschwerdeeinreichung legitimiert (Art. 105 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 StPO;