3 macht, dass er sonst wie Berechtigter an den im Umfang von CHF 250'000.00 gesperrten Vermögenswerten ist, hat er kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dass er Mitglied und Sekretär des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin 2 (vgl. Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB vom 26. Oktober 2020 [abrufbar unter: .________ (Link)]) sowie Adressat der Mitteilungsverfügung vom 5. September 2022 betreffend die angefochtene Konto-/Depotsperre ist, ändert nichts daran.