und das Depot .________, beide lautend auf die Beschwerdeführerin 2, gesperrt worden seien. Dass weitere Konten, lautend auf die Beschwerdeführerin 2 oder den Beschwerdeführer 1 vorhanden wären und entsprechend der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ebenfalls gesperrt werden müssten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht (vgl. Beschwerde des Beschwerdeführers 1, S. 7 unten: Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend einzig Vermögenswerte der C.________ AG beschlagnahmt und gesperrt. Ferner: Informationsschreiben der D.________ AG vom 12. September 2022).