Zur Beschwerde legitimiert sind der beschuldigte Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstands oder Dritte, soweit sie sich auf eigene Eigentumsrechte oder die Wirtschaftsfreiheit berufen können (z.B. Eigentümer, Mieter, Nutzniesser). Nicht legitimiert sind bloss mittelbar betroffene Dritte, z.B. weil die Beschlagnahme die Erfüllung eines Vertrags verunmöglicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1). Die beschwerdeführende Person hat ihre Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist;