f und Abs. 2 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 und 140 IV 155 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen). Zur Beschwerde legitimiert sind der beschuldigte Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstands oder Dritte, soweit sie sich auf eigene Eigentumsrechte oder die Wirtschaftsfreiheit berufen können (z.B. Eigentümer, Mieter, Nutzniesser).