__ AG inkl. Beilagen zur Kenntnisnahme zu. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 27. September 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerden. Die entsprechende Eingabe wurde dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 zugestellt unter Hinweis, dass auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Am 22. November und 1. Dezember 2022 übermittelte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer diverse zwischen ihr und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 2 einerseits und der D.________ AG andererseits – bezüglich Verkaufs von Depotwerten – geführte Korrespondenz.