Zusammengefasst ergibt sich, dass die Kostenregelung in Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2022 rechtens ist. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6 Die Verfahrensleitung verfügt: