Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer von der Polizei zur Einvernahme aufgeboten wurde. Indes wäre, wenn er sich am 3. November 2021 nicht zu Unrecht selbst der Täterschaft bezichtigt hätte, kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden und hätten sich die weiteren Ermittlungshandlungen erübrigt, wenn er denn die ihn entlastende Arbeitszeiterfassung vom Tattag von sich aus vorgelegt hätte. Die Verfahrenskosten hätten somit im ausgewiesenen Umfang vermieden werden können. Das vorwerfbare Verhalten des Beschwerdeführers steht daher in adäquatem Kausalzusammenhang zu den ihm auferlegten Verfahrenskosten.