Dass der Beschwerdeführer von jemandem unter Druck gesetzt worden war, um diese falsche Aussage zu tätigen, ist nicht erkennbar und wird auch nicht geltend gemacht. Durch sein Verhalten verletzte er den Grundsatz von Treu und Glauben in grober Weise (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2007 vom 13. November 2007 E. 3.1 und 4.2.3; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 501 2020 126 vom 22. Januar 2021 E. 2.4). Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer von der Polizei zur Einvernahme aufgeboten wurde.