und F.________. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, hat der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten sowohl die Einleitung des Verfahrens gegen sich bewirkt als auch die Durchführung des Strafverfahrens wegen einer nicht banalen Geschwindigkeitsüberschreitung erschwert. Er konnte nicht überzeugend erklären, warum er fälschlicherweise sich selber als Lenker des Fahrzeugs ausgegeben hatte. Dass er sich auf dem Radarfoto erkannt haben will, ist nicht glaubhaft. Dass der Beschwerdeführer von jemandem unter Druck gesetzt worden war, um diese falsche Aussage zu tätigen, ist nicht erkennbar und wird auch nicht geltend gemacht.